seit Montag, den 16.8.2021 gilt die neu beschlossene Corona-Verordnung des Landes Baden-Württembergs. Für die, die im Urlaub waren oder die Inhalte nochmal zusammengefasst haben möchten, hier die Regelung für Friseursalons: Es gilt neben den allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln und der weiter bestehenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nun des Weiteren die 3G-Regel. Was versteht man darunter? Die 3G-Regel steht für geimpft, genesen, getestet. Was das wiederum genau heißt, erläutere ich gleich. Wichtig ist aber zudem: Egal, ob geimpft, getestet oder genesen oder ob eine Ausnahmeregel besteht, Personen, die den Friseursalon betreten, dürfen keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen. Das sind zur Wiederholung: Husten, Schnupfen, Fieber, Unwohlsein und Müdigkeit sowie Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen sowie ein Gefühl der allgemeinen Schwäche.
Als geimpft gilt
man in der Regel zwei Wochen nach der zweiten Impfung, bzw. nach der ersten Impfung, wenn es sich um einen Impfstoff handelt, der nur eine Impfung benötigt. Für Genesen-Geimpfte gelten zeitliche Sonderregelungen. Ein Impfnachweis – digital oder in Papierform – muss bei Betreten des Salons vorgelegt werden.
Als getestet gilt,
wer einen gültigen, aktuellen negativen Testnachweis, der auf seinen Namen ausgestellt ist, vorzeigen kann. Die zugrunde liegende Testung darf bei einem Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden zurückliegen. Wichtige Ausnahmen: Von der Testpflicht befreit sind Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und alle Schulkinder. Letztere weisen dies bitte über einen gültigen Schülernachweis nach. Mit anderen Worten: Ihre Kinder dürfen also auch ungetestet und ungeimpft kommen, sofern sie keinerlei Krankheitssymptome aufweisen. Schulkinder bringen bitte ihren Schulausweis mit.
Als genesen gilt,
wer ein Genesenenzertifikat vorlegen kann. Laut Bundesgesundheitsministerium können solche Zertifikate von Ärzten augestellt werden, die das Webportal vom IBM nutzen. Hierzu muss der Genesene seinen früheren positiven PCR-Test vorweisen können, andernfalls darf ein Zertifikat nicht ausgestellt werden. Wichtig ist: sechs Monate nach dem positiven PCR-Test verfällt der Genesenen-Status wieder. Wer sich dann (einmal) impfen lässt, erhält den Status Genesen-Geimpfter. Diese benötigen dann ein neues Zertifikat: das Genesenenimpfzertifikat, welches von Ärzten und auch Apotheken ausgestellt werden kann. Um dieses zu erhalten, müssen Sie den früheren positiven PCR-Test sowie Ihren Impfnachweis dem Arzt oder Apotheker vorlegen können.
Sie sehen, liebe Gäste, es ist im Detail dann doch immer noch etwas kompliziert. Aber wir werden uns daran gewöhnen! Wir sind zur Überprüfung der vorzulegenden Nachweise im übrigen verpflichtet. Aber all unsere Gäste des Friseursalons haben bisher bei allen Regelungen super mitgemacht, so dass ich keinerlei Sorgen habe, dass wir auch diese neue 3G-Regel gut zusammen hinbekommen.!
Jetzt wünschen Ihnen alle Friseure und Friseurinnen des Salons Daniel Schmid Friseure noch hoffentlich ein paar schöne Sommertage. Wir freuen uns, Sie bald wiederzusehen!
Herzliche Grüße
Ihr Daniel Schmid
Trackbacks/Pingbacks